Inhaber einer Webseite sind laut der Cookie-Richtlinie der EU vom 25.11.2011 dazu verpflichtet, Ihre Nutzer genau darüber zu informieren, wie, in welcher Form und zu welchem Zweck, auf der jeweiligen Webseite Cookies verwendet werden. Auch wir von ibloom haben unsere Datenschutzerklärung vor Kurzem hier aktualisiert.
Die EU-Richtlinie besagt, dass der Einsatz von Cookies rechtlich nur zulässig ist, wenn über deren Verwendung Transparenz herrscht, der Nutzer beispielsweise über die Art der Cookies und die Form der Datenspeicherung informiert ist. Auch muss der Internetnutzer zu jeder Zeit die Möglichkeit haben, die Speicherung von Cookies zu verweigern.
Mehr Transparenz und Sicherheit für Internetnutzer?
Auf der Webseite der EU werden Kits und Templates zur Verfügung gestellt, welche Webseitenbetreiber nutzen können, um damit z.B. einen entsprechenden Informationsbanner auf ihrer Webseite zu integrieren, der den Nutzer aufklärt. Die Richtlinie empfiehlt weiter, ein Tool einzusetzen, bei dem der Nutzer dem Gebrauch von Cookies im Vorfeld ausdrücklich zustimmen muss („Opt-in“), bevor die Verwendung dieser erfolgen darf. Diese Maßnahmen sollen mehr Transparenz und Sicherheit für die Internetnutzer schaffen.
„Opt-in“ und „Opt-out“ – Die Umsetzung in den einzelnen europäischen Ländern
Soweit zur Theorie. Leider wird sowohl die Auslegung der Richtlinie durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber als auch die praktische Umsetzung in den einzelnen europäischen Ländern, sehr unterschiedlich gehandhabt, wie ein Artikel der Computerwoche zeigt. Ein zentrales Thema bleibt weiterhin vor allem das „Opt-in“ bzw. „Opt-out“- Verfahren. Die EU-Richtlinie empfiehlt das oben genannte „Opt-in“, bei dem der Nutzer dem Gebrauch von Cookies im Vorfeld explizit zustimmen muss. „Opt-out“ dagegen bedeutet, dass Cookies automatisch verwendet werden und der Nutzer diese Verwendung verweigern kann, zum Beispiel durch das Klicken auf einen „Opt-out“-Link.
In Deutschland wurde die EU-Richtlinie bisher noch nicht nach nationalem Recht umgesetzt. In einigen anderen Ländern dagegen schon – allerdings hat hier jedes Land so seine eigene „Sitte“: Während Österreich den Einsatz des „Opt-in“ Verfahrens empfiehlt, wählen Luxemburg oder Finnland das „Opt-out“ und eine Reihe weiterer Länder wie Irland oder Ungarn, lässt die Anforderungen noch offen.
Überprüfen Sie Ihre Datenschutzerklärung
Auch wenn Deutschland die EU-Richtlinie bisher nicht in der nationalen Gesetzgebung verankert hat, empfiehlt es sich für Webseitenbetreiber hierzulande, sich an die EU-Richtlinie zu halten, um rechtlichen Schwierigkeiten vorzubeugen. Wir können nur empfehlen, dass auch Sie als Webseitenbetreiber in Europa Ihre Datenschutzerklärung einmal genauestens auf die neuen Bestimmungen hin überprüfen und gegebenenfalls aktualisieren.
Angesichts des Durcheinanders von Richtlinien-Theorie und Gesetzes-Praxis, kann man als Internetnutzer und vor allem als Webseitenbetreiber schon einmal verzweifeln. Manch einer fragt da gar ironisch: „Wie wäre es mit einem „Opt-in“ beim Betreten des Internets?“ – So kann Datenschutz wirklich zu „Wahnsinn“ werden.
Benötigen Sie Hilfe bei der Anpassung Ihrer Webseite, sprechen Sie uns gerne an.
Bildquelle: http://pixabay.com/